Familienpsychologische Begutachtung

Systemisch und lösungsorientiert.

Familienpsychologische Gutachten bei Fragestellungen zu

  • Sorgerecht und Umgangsrecht (§§ 1671, 1696, 1684 BGB) sowie
  • Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB).
Die Gutachtenerstattung ist grundsätzlich auch in mündlicher Form möglich!
Familienpsychologische Gutachten Münster
Junge sitzt verlassen auf einem Steg und schaut aufs Meer hinaus.

Dieses übergeordnete Ziel ist das Kindeswohl. Bei hochstrittigen Eltern geraten die Bedürfnisse und Wünsche der Kinder manchmal aus dem Fokus.

Der beste Beitrag, Trennungskinder zu entlasten, besteht deshalb darin, Einvernehmen herzustellen. Das ist auch definiertes Ziel der Kindschaftsrechtsreform von 1998.

Eine lösungsorientierte Vorgehensweise bei familienpsychologischen Gutachten trägt diesem Gedanken Rechnung.

 

In meiner psychologischen Sachverständigenarbeit fühle ich mich dem systemisch-lösungsorientierten Ansatz verpflichtet. Ich bin sowohl auf die vermittelnde Arbeit mit (hoch-)strittigen Elternpaaren als auch mit Eltern, die Erziehungshilfebedarf aufweisen, spezialisiert.

Es ist unstreitig, dass kaum etwas dem Kindeswohl dienlicher ist als ein Konsens zwischen den Beteiligten. Aus diesem Grunde wirken wir bei Begutachtungen im Sinne des FamFG stets darauf hin, einvernehmliche Lösungen mit den Eltern und auch den beteiligten Fachleuten zu erarbeiten.

Bei einer einvernehmlichen Lösung erstatte ich einen Bericht, der neben einer Beschreibung der konkreten Einigung auch eine Einschätzung hinsichtlich der Stabilität der Einigung beinhaltet.

Falls keine einvernehmliche Lösung erzielt werden konnte, erstatte ich ein Gutachten, das transparent und nachvollziehbar die explorative und diagnostische Vorgehensweise beschreibt. Im Ergebnis wird dem Gericht ein fundierter Entscheidungsvorschlag unterbreitet. Diese Empfehlung ist differenziert und wird nicht nur inhaltlich, sondern auch formal den wissenschaftlichen Ansprüchen nach den Richtlinien der familienrechtlichen Begutachtung von 2019 (zweite Auflage) gerecht.

Im Interesse des Kindeswohls gilt das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen (§ 155 Abs. 1 FamFG). Die Verschriftlichung der Befunde ist jedoch ein sehr zeitintensiver Arbeitsschritt in einer Begutachtung, so dass diesem Gebot in der Praxis leider nicht immer entsprochen werden kann. Ich biete deshalb grundsätzlich auch mündliche Gutachtenerstattung an, um den Abschluss des Begutachtungsprozesses zu beschleunigen. Die Mindestanforderungen für die Gutachtenerstellung verlangen keine Verschriftlichung; auf Wunsch des Gerichts oder von Beteiligten kann ein mündlich erstattetes Gutachten bei Bedarf nachträglich noch verschriftlicht werden. Bei Fragen kontaktieren Sie mich gerne!

Im Rahmen meiner Sachverständigenarbeit realisiere ich fortlaufend kollegiale Beratung, Supervision und Intervision sowie Fort- und Weiterbildungen. 

Der wertschätzende und empathische Zugang zu Familiensystemen, die eine kultursensible oder regenbogenkompetente Arbeitsweise erfordern, ist für mich wichtig und selbstverständlich.

Im Versuch schaffen sich die Welten neu.

S. Freud